Satzung
Stand 1. April 2007
eingetragen im
Vereinsregister Amtsgericht Kassel
– Registerblatt-Nr. 85VR2528-
Name – SitzDer Verein führt den Namen „Polizeichor Kassel 1985 e. V.“.
Er wurde am 1.11.1985 gegründet und ist ein Männerchor.
Der Sitz des Vereins ist Kassel. Der Verein soll in das
Vereinsregister eingetragen werden.
ZweckDer Polizei-Chor will:
a) die Pflege und Ausbreitung des Chorgesangs und der
Chormusik fördern,b) die Verbundenheit zwischen Polizei und Bevölkerung
pflegen und vertiefen, c) das Zusammengehörigkeitsgefühl und die Kameradschaft
innerhalb der Polizei stärken und
d) eine sinnvolle Freizeitgestaltung für die Polizeiangehörigen
durch den Chorgesang erreichen.
Zur Durchführung seiner Ziele hält der Verein regelmäßig
Singstunden ab, veranstaltet Konzerte und stellt sein Singen bei
allen sich bietenden Gelegenheiten in den Dienst derÖffentlichkeit.
Der Verein ist überparteilich und weltanschaulich neutral.
e) Der Polizeichor Kassel 1985 e. V. verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zweck.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Die Tätigkeit des Polizeichores (PC) ist gemeinnützig.
Sie dient ausschließlich den im § 2 aufgeführten Zwecken und ist
nicht auf die Erzielung eines materiellen Gewinnes ausgerichtet.
Dem PC zur Verfügung stehende Mittel oder etwaige Überschüsse
aus Konzerten oder sonstigen Veranstaltungen dürfen nur für die
in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden.
Vereinsangehörige dürfen weder Gewinnanteile noch Zuschüsse
erhalten, die außerhalb der in der Satzung oder Geschäftsordnung
festgelegten Zwecke liegen.
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu gemeinnützigen
Zwecken zu verwenden. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach
entsprechender Zustimmung des Finanzamtes gefaßt werden.
Mitgliedschaft
§ 4
Aufnahme
Mitglied des PC können Polizeiangehörige und andere Bürger
werden, die sich zu den Zielen des Chores bekennen
und seine Bestrebungen unterstützen.
Der Verein besteht aus:
a) aktiven (singenden) Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
Die Mitgliedschaft eines aktiven Sängers kann erst nach einer
Probezeit erlangt werden. Passive Mitglieder unterstützen die
Vereinsinteressen, absolvieren jedoch keine Probezeit. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der Aufnahmesuchende
schriftlich einen Antrag gestellt hat. Ein Anspruch besteht nicht.
§ 5
Beiträge
Die Höhe der Beiträge für aktive und passive Mitglieder wird
durch Beschluß der Mitgliederhauptversammlung festgelegt;
sie sind als Jahresbeitrag imvoraus an den Kassierer zu entrichten.
Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld.
(Mitgliedsbeitrag derzeit 36 Euro im Jahr)
§ 6
Rechte der Mitglieder
Die Mitgliedschaft zu anderen Vereinen und Chören ist statthaft,
insoweit die Belange des Polizeichores Kassel gewahrt bleiben.
Die Mitgliedergenießen sämtliche Vorteile, die der PC oder seine
Dachorganisation zur Förderung der gemeinsamen Ziele erreichen.
Sie haben das Recht,Einrichtungen des Sängerbundes der Deutschen
Polizei e. V. (SBdDP) und des Deutschen Sängerbundes (DSB) zu
benutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht.
Das passive Wahlrecht steht nur aktiven Mitgliedern zu.
Das Amt des ersten Vorsitzenden sollte möglichst von einem
aktiven Polizeibediensteten wahrgenommen werden.
(geändert Febr. 1999)
§ 7
Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich im Interesse des PC zu
betätigen, jederzeit für dessen Ziele einzutreten und den von Organen
des Vereins gefaßten Beschlüssen und Bestimmungen dieser Satzung
nachzukommen.
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft werden die Vereinssatzungen
und die Vorschriften des Vereinsrechts nach §§ 21- 79 BGB
verbindlich anerkannt.
§ 8
Ende der Mitgliedschaft
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Polizeichores sind:
a) die Mitgliederhauptversammlung
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vorstand
§ 10
Mitgliederhauptversammlung
§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen sind außerordentliche
Versammlungen und können neben der Mitgliederhaupt-
versammlung nach Bedarf durch den Vorstand oder auf
Antrag von Mitgliedern einberufen werden. Die Einberufung
hat innerhalb einer Frist von einem Monat zu erfolgen, wenn
mindestens 5 Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der
Gründe die Durchführung einer solchen Versammlung verlangen.
§ 12
Vorstand
Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wird
ein Vorstand gewählt.
Dieser besteht aus:
a) dem 1. und 2. Vorsitzenden,
b) dem 1. und 2. Schriftführer,
c) dem1. und 2. Kassierer,
d) dem 1. und 2. Notenwart,
e) dem Organisationsleiter,
f) dem PR-Verantwortlichen.
Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden:
a) der 1. Vorsitzende,
b) der 1. Schriftführer,
c) der 1. Kassierer.
Jeder von ihnen ist einzeln zeichnungsberechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederhauptversammlung
auf drei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur „Neuwahl“ im Amt.
Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
kann der Gesamtvorstand einen kommissarischen Vertreter benennen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 13
Der geschäftsführende Vorstand kann rechtsverbindliche
Verpflichtungen maximal bis zur Hälfte des
Umlaufvermögens des Vereins eingehen (kumulativ).
Zur Befriedigung eventueller außerrechtsgeschäftlicher
Ansprüche gegen den Verein schließt der geschäftsführende
Vorstand eine ausreichende Haftpflicht- und Rechtsschutz-
versicherung ab.
§ 14
Chorleiter
§ 15
Musikausschuß
§ 16
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 17
Bundesorganisationen
Der Polizeichor Kassel ist Mitglied des Sängerbundes der
Deutschen Polizei e.V. (SBdDP) www.saengerbund-polizei.de
und des Deutschen Sängerbundes e.V. (DSB). Er ist dem
Sängerbund der Deutschen Polizei vorrangig verpflichtet.
§ 18
Ehrenrecht
Der Polizeichor Kassel gibt sich eine Ehrenordnung,
die nicht Bestandteil der Satzung ist.
§ 19
Ehrenmitgliedschaft
(geändert April 2007)
1. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes
von der Mitgliederversammlung mit einer dreiviertel
Mehrheit gewählt.
2. Auch Passive und Nichtmitglieder können bei
besonderem Verdienst um die Belange des
Chores zu Ehrenmitglieder gewählt werden.
3. Ehrenvorsitzender kann nur ein ausscheidender
Vorsitzender werden. Das Amt ist jeweils nur auf
eine Person des Polizeichores Kassel beschränkt.
Dem zu Ehrenden wird zunächst das Amt
angetragen. Bei seiner Zustimmung erfolgt die
Wahl durch die Mitgliederversammlung.
§ 20
Schirmherrschaft
§ 21
Auflösung des Vereins
§ 22
Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung können nur in der Mitgliederversammlung
mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 23
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist in der Mitgliederhauptversammlung vom
17.01.1994 beschlossen worden und tritt mit dem Eintrag
ins Vereinsregister in Kraft.